Können auch mehrere Kommunen in einem Landkreis mit Beauftragung durch das Kreisjugendamt einen Antrag stellen?
Sofern das Kreisjugendamt als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Antragsberechtigung für den von der jeweiligen Kommune umfassten Sozialraum an diese abtritt, ist die jeweilige einzelne Kommune mit einem Fördervolumen von maximal 150.000 Euro antragsberechtigt.
Das heißt: Sowohl Jugendamt als auch eine oder mehrere angehörige Kommunen (bei Genehmigung durch das Jugendamt) können einen Antrag stellen, sofern die sozialräumliche Abgrenzung zwischen den jeweiligen Anträgen gewährleistet ist. Da ein begrenztes Gesamtförderbudget für das Programm existiert, behalten sich die Programmverantwortlichen im Sinne einer gleichmäßigen regionalen Verteilung vor, ggf. zunächst nur einen (oder zwei) Förderanträge zu bewilligen. Daher ist es u. U. empfehlenswert, dass sich die kreisangehörigen Kommunen eines Landkreises abstimmen und prüfen, ob sie gemeinsam einen oder zwei Anträge stellen.