Wer ist für Feld 2 antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind bundesweit Gebietskörperschaften bzw. die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter, Kreisjugendämter, Stadtjugendämter) unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Der Antrag sollte durch die kommunale Organisationseinheit gestellt werden, die für die Kinder- und Jugendbeteiligung verantwortlich ist.