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Antragsberechtigt sind Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe sowie Kommunen und weitere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz in Deutschland. Das heißt zum Beispiel (gemeinnützige) Vereine oder GmbHs, Fördervereine von Schulen und Kitas oder auch Schulen in Form des Schulträgers.
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Nein. Träger, die als Zuwendungsempfänger für eine Projektgruppe fungieren, müssen den Förderantrag unmittelbar stellen, da eine Weiterleitung der Mittel nicht zugelassen ist.
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Ja. Sie können auch für 2024 einen Antrag stellen.
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Nein, sie müssen nicht übereinstimmen. Wenn der Sitz des Trägers und der Durchführungsort abweichen, ist dies im Antrag entsprechend zu dokumentieren. Der Trägersitz und der Durchführungsort werden separat im Antragsformular erfasst.
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Im Antragsprozess nehmen Träger eine beratende Rolle ein und arbeiten zusammen mit den Kindern und/oder Jugendlichen deren Projektidee weiter aus. Weitere Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt „Inwiefern sind Sie als Träger bei der Antragstellung beteiligt?“.
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Die Projektgruppe kann gerne das Thema aus 2023 weiterentwickeln und vorhandene Strukturen nutzen. Auch die Personen dürfen dieselben sein. Es muss nur sichergestellt sein, dass die Idee von den jungen Menschen selbst stammt.
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Ja. Sie können als Träger für verschiedene Projektgruppen Anträge stellen. Allerdings achten wir bei der Prüfung der Anträge darauf, dass die Projektideen jeweils von den Kindern und Jugendlichen stammt.
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Nein. Ein aufgrund eines erschöpften Länderkontingents in der ersten Antragsphase abgelehnter Antrag gilt nicht automatisch in der zweiten Antragsphase als gestellt. Sie müssen den Antrag ab dem 15. April 2024 erneut stellen.