Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Träger der freien Jugendhilfe, örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie weitere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz in Deutschland: z. B. eingetragene Vereine (e. V.), Stiftungen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Dazu zählen grundsätzlich u. a. Träger von Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, Träger in der Ganztagsbetreuung, Sport- oder Kulturvereine, Fördervereine und Träger von Kitas und Schulen, gemeinnützige Einrichtungen wie die Lebenshilfe, freie Schulen und Kirchen.