Müssen erweiterte Führungszeugnisse vorliegen?
Der Träger erklärt bei der Antragstellung, dass er sich von jeglichen Personen, die im Rahmen des Projektes in direktem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen, ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG vorlegen lässt (zum Zeitpunkt des Projektbeginns nicht älter als 3 Monate).
Sollte dies im Ausnahmefall aufgrund der Kurzfristigkeit des Projektbeginns nicht möglich sein, lässt sich der Träger eine schriftliche Erklärung der Personen vorlegen, dass gegen sie keine Verurteilungen aufgrund der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten vorliegen.