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Die vierte und letzte Antragsphase im Zukunftspaket ist abgeschlossen. Es können keine Anträge mehr gestellt werden.
Antragsberechtigt waren Träger der freien Jugendhilfe, örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie weitere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz in Deutschland: z. B. eingetragene Vereine (e. V.), Stiftungen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Dazu zählen grundsätzlich u. a. Träger von Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen, Träger in der Ganztagsbetreuung, Sport- oder Kulturvereine, Fördervereine und Träger von Kitas und Schulen, gemeinnützige Einrichtungen wie die Lebenshilfe, freie Schulen und Kirchen.
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Der Träger verfügt über qualifizierte und geeignete (Fach-)Kräfte, die das Projekt durchführen. Dazu zählen auch (ehrenamtliche) Jugendleiter:innen mit Jugendleitercard. Die Qualifikation der Mitarbeitenden geben Sie im Antrag an.
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Der Träger erklärt bei der Antragstellung, dass er sich von jeglichen Personen, die im Rahmen des Projektes in direktem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen, ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG vorlegen lässt (zum Zeitpunkt des Projektbeginns nicht älter als 3 Monate).
Sollte dies im Ausnahmefall aufgrund der Kurzfristigkeit des Projektbeginns nicht möglich sein, lässt sich der Träger eine schriftliche Erklärung der Personen vorlegen, dass gegen sie keine Verurteilungen aufgrund der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten vorliegen.
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Idealerweise verfügen Träger, die direkt mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, über ein Kinderschutzkonzept.
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Die Träger kommunizieren (z. B. auf ihrer Website, auf Informationsmaterial zu den geförderten Projekten oder bei Veranstaltungen zum Projekt), dass sie am Programm Das Zukunftspaket für Bewegung, Kultur und Gesundheit teilnehmen. Dafür steht Ihnen hier ein Öffentlichkeitsarbeits-Kit mit Regelungen zur Verwendung von Logos und Wordings sowie Vorlagen zur Verfügung.