Ist eine Jahressonderzahlung mitplanbar?
Sofern der antragstellende Träger dem Besserstellungsverbot unterliegt, muss die Jahressonderzahlung tarif- bzw. individualvertraglich geregelt sein. Als freiwillige Leistung stellt sie keine förderfähige Ausgabe dar.
Sofern der antragstellende Träger nicht dem Besserstellungsverbot unterliegt, muss die Jahressonderzahlung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Zudem ist unter Berücksichtigung der benannten Prämissen lediglich die zeit- und beschäftigungsanteilige Jahressonderzahlung förderfähig.