Kann der antragstellende Träger auch eigenes Personal im Projekt einsetzen? Oder muss mit Honorarkräften etc. gearbeitet werden?
Das bleibt dem Träger überlassen. Beim Einsatz von Honorarkräften sind die gesetzlichen bzw. programmbezogenen Bestimmungen zu beachten (z. B. Analogie zum Mindestlohn und Verbot der sogenannten Scheinselbstständigkeit).
Bei angestelltem Personal ist darauf zu achten, dass diese Personen nur dann abgerechnet werden können, wenn der projektbezogene Umfang ihrer Tätigkeit durch Lohnjournale, Stundennachweise und Arbeitsvertrag nachgewiesen werden kann. Eine Doppelfinanzierung einer beim Träger beschäftigten Person aus verschiedenen Projektförderungen ist nicht zulässig.
Der Träger erklärt bei der Antragstellung, dass er sich von jeglichen Personen, die im Rahmen des Projektes in direktem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen, ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG vorlegen lässt (zum Zeitpunkt des Projektbeginns nicht älter als 3 Monate).
Sollte dies im Ausnahmefall aufgrund der Kurzfristigkeit des Projektbeginns nicht möglich sein, lässt sich der Träger eine schriftliche Erklärung der Personen vorlegen, dass gegen sie keine Verurteilungen aufgrund der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten vorliegen.