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Der antragstellende Träger führt das Projekt selbst durch. Eine Weiterleitung der Fördermittel an Kooperationspartner:innen oder mitwirkende Organisationen ist nicht zulässig.
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Aus dem Zukunftspaket bewilligte Fördermittel dürfen nicht in laufende Projektförderungen anderer Förderer fließen.
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Die Ausgaben müssen einen direkten Projektbezug aufweisen. Sachausgaben können z. B. Honorare, Ausgaben für Material, Informationstechnik, Reisekosten und/oder Öffentlichkeitsarbeit umfassen.
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Ja, Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich möglich. Es können projektbezogene Aufwendungen (bspw. Fahrtkosten, Verpflegung) erstattet werden. Sämtliche personelle Leistungen sind mindestens nach Mindestlohn zu vergüten.
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Geschenke (z. B. Blumen) oder Blumenschmuck sind grundsätzlich nicht förderfähig. Nicht-monetäre Anreize (z. B. Urkunde, Teilnahmebestätigung) sind denkbar. Incentives und Give-Aways sind grundsätzlich förderfähig.
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Die Anschaffung gebrauchter Gegenstände ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dabei ist jedoch auf Wirtschaftlichkeit und auf einen angemessenen Preis zu achten. Die Anschaffung muss im Kontext des spezifischen Projektes sinnvoll und notwendig sein. Zudem darf es sich nicht um Gegenstände handeln, die bei Erstkauf bereits aus öffentlichen Fördermitteln beschafft wurden.
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(Anteilige) Mieten für Räumlichkeiten, die der direkten Projektumsetzung dienen, sind grundsätzlich förderfähig. Dazu zählen z. B. Raummieten für Veranstaltungen (z. B. Workshop, Tagesveranstaltung in externen Räumlichkeiten) oder freie Plätze für Festivals. Mieten für Büro- und Verwaltungsräume sowie Verkehrsflächen des umsetzenden Trägers inklusive deren Reinigung sind hingegen bereits mit der Verwaltungspauschale abgegolten.
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Die Förderung rein investiver Projekte, wie Neubau-, Erweiterungs-, Umbau-, Modernisierungs-, Sanierungs- und Bauunterhaltungsmaßnahmen, ist ausgeschlossen. Projekte, die partizipativ von und mit jungen Menschen geplant und umgesetzt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig. Sollten Sie solche Maßnahmen planen, ist eine Beratung zwingend erforderlich.
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Reine Freizeitfahrten sind nicht möglich. Bitte beachten Sie das Ziel der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei der Konzeption Ihrer Freizeitfahrt.
Reisen in das außereuropäische Ausland sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Im Falle einer Freizeit oder Reise im Inland oder europäischen Ausland sind grundsätzlich Ausgaben für Übernachtung, An- und Abreise (nach Bundesreisekostengesetz), Verpflegung sowie weitere projektbezogene Personal- und Sachausgaben förderfähig. Es erfolgt eine Einzelfallprüfung zur Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit. -
Das bleibt dem Träger überlassen. Beim Einsatz von Honorarkräften sind die gesetzlichen bzw. programmbezogenen Bestimmungen zu beachten (z. B. Analogie zum Mindestlohn und Verbot der sogenannten Scheinselbstständigkeit).
Bei angestelltem Personal ist darauf zu achten, dass diese Personen nur dann abgerechnet werden können, wenn der projektbezogene Umfang ihrer Tätigkeit durch Lohnjournale, Stundennachweise und Arbeitsvertrag nachgewiesen werden kann. Eine Doppelfinanzierung einer beim Träger beschäftigten Person aus verschiedenen Projektförderungen ist nicht zulässig.
Der Träger erklärt bei der Antragstellung, dass er sich von jeglichen Personen, die im Rahmen des Projektes in direktem Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen, ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG vorlegen lässt (zum Zeitpunkt des Projektbeginns nicht älter als 3 Monate).
Sollte dies im Ausnahmefall aufgrund der Kurzfristigkeit des Projektbeginns nicht möglich sein, lässt sich der Träger eine schriftliche Erklärung der Personen vorlegen, dass gegen sie keine Verurteilungen aufgrund der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten vorliegen.
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Aufträge mit einem Auftragswert von bis zu 1.000 Euro netto (ohne Umsatzsteuer) dürfen direkt vergeben werden. Es gelten die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Grundsatz, dass zwischen den beauftragten Unternehmen gewechselt werden soll. Bei einem Auftragswert von über 1.000 Euro netto sind grundsätzlich mindestens drei schriftliche Vergleichsangebote einzuholen (sogenannte Verhandlungsvergabe). Das Ergebnis ist stets im Vergabevermerk aktenkundig zu machen. Vergaben von über 25.000 Euro netto müssen öffentlich ausgeschrieben werden.
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Bei allen personellen Leistungen ist der Mindestlohn einzuhalten.
Sofern die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, gilt für festangestelltes Personal zudem das Besserstellungsverbot.
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Sofern der antragstellende Träger dem Besserstellungsverbot unterliegt, muss die Jahressonderzahlung tarif- bzw. individualvertraglich geregelt sein. Als freiwillige Leistung stellt sie keine förderfähige Ausgabe dar.
Sofern der antragstellende Träger nicht dem Besserstellungsverbot unterliegt, muss die Jahressonderzahlung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Zudem ist unter Berücksichtigung der benannten Prämissen lediglich die zeit- und beschäftigungsanteilige Jahressonderzahlung förderfähig.
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Ja, das ist grundsätzlich möglich. Im Rahmen des Zukunftspakets ist aber jegliche personelle Leistung jedoch mindestens gemäß Mindestlohn zu vergüten. Insofern ist zu beachten, in welchem zeitlichen Umfang Ehrenamtler:innen eingesetzt werden. Rein ehrenamtliche (also vollständig unentgeltliche) Leistungen sind ebenfalls grundsätzlich möglich.
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Es können keine Projekte gefördert werden, die bereits vor Bewilligung begonnen wurden.
Weiterhin ist die Förderung rein investiver Projekte wie Neubau-, Erweiterungs-, Umbau-, Modernisierungs-, Sanierungs- und Bauunterhaltungsmaßnahmen ausgeschlossen.
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Die Fördermittel können Sie nach Erhalt des Zuwendungsbescheides über das Web-Portal ProDaBa bedarfsgerecht anfordern. Bitte beachten Sie bei der Planung der Mittelanforderungen die sechswöchige Mittelverwendungsfrist. Fördermittel, die nicht fristgerecht verwendet werden, müssen unverzüglich zurückgezahlt werden. Gegebenenfalls kann es nötig sein, mehrere Mittelanforderungen zu tätigen, um die Finanzierung des gesamten Projektzeitraums zu sichern. Bitte planen Sie Ihre Mittelanforderungen entsprechend.
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Ja, die Fördermittel müssen jeweils innerhalb von 6 Wochen nach Zugang projektbezogen ausgegeben werden.
Angenommen, Sie erhalten im April Ihren Zuwendungsbescheid: Dann können Sie mit Ihrem Projekt direkt starten. Erste Ausgaben fallen jedoch erst im Juni an: Dann planen Sie Ihre erste Mittelanforderung bitte so ein, dass Sie diese nach Eingang der Fördermittel innerhalb von 6 Wochen ausgeben können. Bei einer Mittelanforderung zum 01.06.2023 haben Sie insofern bis zum 12.07.2023 Zeit, die Fördermittel zu verwenden.
Haben Sie einen zu hohen Betrag angefordert und können diesen nicht innerhalb der 6 Wochen ausgeben, zahlen Sie die Differenz bitte zurück.
Sie können die bewilligten Fördermittel in mehreren Tranchen abrufen. Die letzte Mittelanforderung muss spätestens bis zum 15.11.2023 getätigt werden. Ansonsten verfallen die Mittel grundsätzlich. Eine Erstattung im Jahr 2024 ist ausgeschlossen.
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Es gibt grundsätzlich kein fest einzuhaltendes Verhältnis zwischen Sach- und Personalausgaben.
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Die einzelnen Kostenpositionen dürfen um bis zu 20 % überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen anderer Kostenpositionen ausgeglichen werden kann. Bei einer Abweichung von über 20 % ist die Änderung unter info@zukunftspaket.org zu melden.
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Die maximale Fördersumme beträgt 100.000 Euro. Eine Mindestförderhöhe gibt es grundsätzlich nicht. Die Fördersumme wird nicht in Pauschalen ausgezahlt, sondern erfolgt bis auf die mit der Verwaltungspauschale umfassten Ausgaben auf Basis der real und beleghaft entstandenen Ausgaben.
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Es müssen keine Eigen- oder Drittmittel eingebracht werden, sofern die Gesamtausgaben den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen.
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Die Projekte müssen für die teilnehmenden Kinder und Jugendlichen generell kostenfrei sein.
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Sie können in Vorkasse gehen, müssen dies jedoch nicht tun. Sie können die bewilligten Fördermittel auch in mehreren Raten nach Bedarf anfordern.
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Die mit Hilfe der Förderung erworbenen Gegenstände mit einem Anschaffungswert von über 800 € (netto) bleiben für die Gesamtdauer des Projekts an den Förderzweck gebunden. Sie sind sorgfältig zu behandeln. Zum Ablauf der zeitlichen Bindung wird entschieden, ob Sie über die Gegenstände frei verfügen dürfen, die für den Zuwendungszweck nicht mehr benötigten Gegenstände dem BMFSFJ zu übereignen oder zu einem vom BMFSFJ dann festzulegenden Mindesterlös zu veräußern sind. Über angeschaffte Gegenstände (geringfügige Wirtschaftsgüter) bis zu einem Wert von 800 € (netto) können Sie nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes frei verfügen.